STATUTEN

 

Art.  1  Vereinigung Islamische Jugend Schweiz (VIJS)

Unter dem Namen „Vereinigung Islamische Jugend Schweiz“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich.

Art.  2  Zweck

Der Verein bezweckt:

- die aktive Förderung der islamischen Jugend in der Schweiz.

- die Gestaltung von Freizeitaktivitäten mit Vermittlung von religiösem Inhalt.

Art.  3  Mittel

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

- Spenden, Schenkungen von allen juristischen und natürlichen Personen sowie aus Vergabungen von Personen muslimischen Glaubens.

- dem Erlös von Veranstaltungen.

Art.  4  Mitgliedschaft

- Die Mitgliedschaft ist entweder als Aktivmitglied oder als Fördermitglied möglich. Fördermitglieder werden auf Vorschlag des Vereinsvorstandes im Hinblick auf besondere Leistungen im Rahmen der Vereinsarbeit ernannt.

- Die Aktivmitgliedschaft im Verein ist nur in Verbindung mit einer Charge im Vereinsvorstand möglich. Entsprechend ist die Aufnahme neuer Aktivmitglieder nur dann möglich, wenn nicht besetzte bzw. neue zu vergebende Chargen neu besetzt werden müssen.

Art.  5  Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

-          Abgabe der Charge im Vereinsvorstand

-          Ausschluss von der Charge im Vereinsvorstand

-          Tod

Art.  6  Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss eingeschrieben mindestens drei Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung an den Präsidenten gerichtet werden.

Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Präsident fällt den Ausschlussentscheid. Das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die ordentliche Generalversammlung weiterziehen.

Art.  7  Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) der Präsident

b) die Departementsleiter

, wobei a) und b) zusammen die Generalversammlung bilden.

Art.  8  Die Generalversammlung

Das oberste Organ des Vereins bildet die Generalversammlung. Diese ist dazu verpflichtet, sich mindestens einmal jährlich zu einer ordentlichen GV zusammenzufinden.

Zur Generalversammlung werden der Präsident und die Departementsleiter unter Beilage der Traktandenliste spätestens zwei Wochen im Voraus schriftlich eingeladen.

Die Generalversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:

a) Festsetzung und Änderung der Statuten

b) Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes

c) Schaffung neuer / Abschaffung bestehender Departemente

c) Abnahme der Jahresrechnung

d) Beschluss über das Jahresbudget

e) Behandlung der Ausschlussrekurse

An der ordentlichen Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr.

Art. 9    Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern (Departementsleitern) sowie einem hierarchisch übergeordneten Präsidenten.

Folgende Pflicht-Chargen müssen besetzt werden:

-          Präsident

-          Generalsekretär

-          Departementsleiter für Eventorganisation

Die Vergabe mehrerer dieser Chargen an ein und dieselbe Person ist nicht zulässig. Zudem können nur Aktivmitglieder diese Chargen übernehmen.

Nebst den genannten Pflicht-Chargen können bei Bedarf folgende Chargen zusätzlich an Aktivmitglieder vergeben werden:

-          Departementsleiter/in Public Relations

-          Departementsleiter/in für Finanzen und Buchführung

-          Departementsleiter/in Bildungs- und Seminarwesen

-          Departementsleiter Vereinsinformatik

-          Departementsleiter/in Account- und Relationshipmanagement

Art. 10  Haftung

Die persönliche Haftung der Vereinsmitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.

Art. 11  Schlussbestimmungen

- Statutenänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen eine 2/3- Mehrheit der an einer ordentlichen Vorstandssitzung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

- Bei Auflösung des Vereins geht das Mobiliar zur Verwaltung an den letzten amtierenden Präsidenten. Der Präsident ist angehalten, diese Vermögenswerte einem anderen Verein mit gleichem Zweck zu übergeben.

- Die rechtlich verbindlichen Statuten sind in deutscher Sprache abgefasst. Sie haben im Konfliktfall gegenüber allen Übersetzungen Vorrang.

- Für Fälle, die in den Statuten nicht geregelt sind, gilt das Gesetz oder, wenn dort keine Bestimmung vorhanden ist, der Beschluss der ordentlichen Vorstandssitzung.

- Diese Statuten wurden an der ordentlichen Generalversammlung vom 16.02 2013 in Ebikon (LU) genehmigt und treten sofort in Kraft.

 

Ebikon, 16.02.2013